Juristische Anforderungen an die Baumkontrolle
In einem Grundsatzurteil führt der Bundesgerichtshof Karlsruhe 1965 aus:
„Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind,…. Andererseits ist die Erkrankung oder die Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. … Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen…“.
Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder aus Amtshaftung (§ 839 BGB) gestellt werden.
